Jugendhilfegesetz
Nach diesem bundeseinheitlichen Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen von
Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können, haben nach § 35a
"Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen
Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe".
Praktisch
bedeutet dies, dass sich Eltern, unabhängig von ihrem Einkommen, mit dem Ziel
der Unterstützung an das örtliche Jugendamt wenden können, wenn ihr Kind Lern-
oder Integrationsschwierigkeiten in der Schule hat.
Wurde also bei Ihrem Kind durch Ihren Kinderarzt, dem Schulpsychologen oder
einer anderen Fachinstitution eine Legasthenie, eine Dyskalkulie oder eine
Konzentrationsschwäche (siehe diese Rubriken) festgestellt oder besteht ein
Verdacht auf eine solche Teilleistungsschwäche, könnten die Voraussetzungen
dafür gegeben sein, dass Ihr zuständiges Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls
die Kosten für eine Lerntherapie übernimmt. Ein entsprechendes Gutachten des
Klassenlehrers, des Deutsch- oder Mathematiklehrers ist Bestandteil der
Prüfungsunterlagen für das Jugendamt.
Die Adresse des für Sie zuständigen
Jugendamtes entnehmen Sie entweder ihrem örtlichen Telefonbuch oder erfragen sie
diese auf Ihrem Gemeindeamt.
Im Einzugsbereich des Steyerberger Instituts für
Lerntherapie ist hierfür zumeist das Jugendamt des Kreises Nienburg/Weser
zuständig.
Jugendamt des Kreises Nienburg/Weser
Schlossplatz 10
31582
Nienburg/Weser
Tel.: 05021 - 967-346
Falls Sie im Vorfeld dazu noch konkrete Fragen haben, setzen Sie sich bitte unverbindlich mit uns in Verbindung (siehe Rubrik "Kontakt") unter der Telefonnummer 05761/5899950.